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UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) und Sport in Schleswig-Holstein

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) bildet die rechtliche Grundlage für die Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben. Auf dieser Seite wird die Konvention in Kürze erklärt und gezeigt, welche Bedeutung sie für die Inklusion im Sport hat.

Mit der Umsetzung der UN-BRK ist die Politik gefordert nachhaltige Veränderungsprozesse einzuleiten, die auch den Sport beeinflussen. Ein Landesaktionsplan 2.0 der Landesregierung, ein Monitoring Bericht der UN und die Bewertungen der Beauftragten für Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern geben Einblicke in den aktuellen Umsetzungstand.

Was ist die UN-BRK?

Die UN-BRK ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Es stärkt die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Die Konvention ist am 13.12.2006 in Kraft getreten und wurde 2009 in Deutschland ratifiziert. Seitdem gilt sie für alle Bürger*innen unseres Landes. Sie ist ein wichtiger Meilenstein in der inklusiven Entwicklung der Gesellschaft. Die UN-BRK konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen und stellt klar, dass sie ein uneingeschränktes und selbst­verständliches Recht auf Teilhabe besitzen. Das Schlagwort Inklusion hat in diesem Zusammenhang stark an Bedeutung gewonnen. Konkret bedeute es, dass sich die Gesellschaft und ihre Strukturen ändern müssen, um Menschen mit Behinderungen mehr Teilhabe zu ermöglichen.

Was sind die Ziele der UN-BRK?

Das wichtigste Ziel ist die Förderung der Teilhabe und Chancen­gleichheit von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft. Wichtig dabei ist, dass die UN-BRK keine Sonderrechte schafft, sondern die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen konkretisiert und spezifiziert. Teilhabe soll in allen Lebensbereichen selbstverständlich werden: Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Rehabilitation, Bildung, Beschäftigung, Freizeit, politische Partizipation, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung.

Welche Bedeutung hat die UN-BRK für den Sport?

Auch im Bereich Kultur und Freizeit nimmt die UN-BRK einen wichtigen Stellenwert ein. Artikel 30 wurde eigens für diesen Bereich verfasst. Er lautet: „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“. Durch diesen Artikel soll die gleichberechtigte Teilhabe und Wahlmöglichkeit der Menschen gefördert werden. Das heißt, dass sich zum einen der Breitensport für Menschen mit Behinderungen öffnen und ihnen somit mehr Teilhabe ermöglichen soll. Zum anderen soll es auch weiterhin ein breit gefächertes Angebot an behinderungsspezifischen Sport- und Erholungsaktivitäten geben, um ihre Wahlmöglichkeiten zu stärken. Zusätzlich ist ein uneingeschränkter, barrierefreier Zugang zu den Angeboten und Dienstleistungen im Sport entscheidend.

Wo kann ich mehr zur Umsetzung der UN-BRK erfahren?

Die Umsetzung der UN-BRK in Schleswig-Hostein folgt in der aktuellen Periode dem Landesaktionsplan 2.0. Zum Umsetzungsstand hat die Landesregierung eine digitale Plattform geschaffen, auf der die Ziele und Maßnahmen, sowie der Umsetzungsstand beschrieben werden.

Die UN hat im ersten Quartal 2024 ihren ersten Monitoring - Bericht für einige Länder abgegeben. Darunter auch für Deutschland.

Die Beauftragten für Menschen mit Behinderungen von Bund und Ländern haben in ihrem regelmäßig stattfindenden Treffen im November 2023 den organisierten Sport in den Blickpunkt ihres Austausches gerückt. Anlass waren die Weltspiele Special Olympics im Sommer 2023 in Berlin. Daraus entstand die Potsdamer Erklärung, die eine starke Botschaft für den inklusiven Sport ausspricht. Im Februar 2024 hat der Beauftragte des Bundes, Jürgen Dusel, Teilhabeempfehlungen herausgegeben, die weitere Aspekte der Umsetzung der UN-BRK ins Blickfeld rücken.

Kontakt

Klaus Rienecker 
Referent 
Tel.: 0431 6486-230

E-Mail: inklusion(at)sportjugend-sh.de