Jugendordnung der sjsh
Name, Zweck und Grundsätze
§ 1
Name
Die Sportjugend Schleswig-Holstein (sjsh) ist die Jugendorganisation im Landessportverband (LSV). Sie wird von allen jungen Menschen der Mitgliedsverbände im LSV und den von ihnen gewählten Vertreterinnen und Vertretern gebildet.
Sie ist ein Jugendverband gemäß § 12 Kinder- u. Jugendhilfegesetz (KJHG).
§ 2
Zweck
Die sjsh unterstützt die Jugendarbeit in den Mitgliedsorganisationen des LSV und fördert das gesamte Spektrum der Jugendarbeit im und durch den Sport.
Die sjsh setzt sich für die Bedürfnisse und Anliegen aller Sporttreibenden jungen Menschen ein. Sie wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.
Die sjsh will zur Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beitragen, die Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement von Kindern und Jugendlichen anregen und unterstützen.
Die sjsh trägt zur internationalen Völkerverständigung durch Bildungsarbeit und Begegnung bei und tritt für Toleranz nach innen und außen ein.
Die sjsh will in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsorganisationen und anderen gesellschaftlichen Institutionen die Formen sportlicher und allgemeiner Jugendarbeit weiterentwickeln und damit einen Beitrag zur Lösung gesellschaftlicher und jugendpolitischer Probleme leisten.
Sie vertritt als Träger der freien Jugendhilfe die Interessen junger Menschen bis zum Alter von 27 Jahren.
§ 3
Grundsätze
Die sjsh
- bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
- tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend ein
- ist parteipolitisch neutral
- tritt für die Menschenrechte und für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein
- verurteilt jegliche Form von Gewalt. Dies umfasst insbesondere körperliche, seelische und sexualisierte Gewalt.
Die sjsh beteiligt insbesondere Kinder und Jugendliche an ihren Entscheidungsprozessen.
Die sjsh führt und verwaltet sich selbständig und eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung des LSV und des Jugendrechts.
Organe
§ 4
Gliederung
Organe der sjsh sind
- die Vollversammlung,
- der Hauptausschuss,
- der Vorstand
Vollversammlung
§ 5
Bedeutung
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der sjsh.
§ 5.1
Zusammensetzung
Die Vollversammlung besteht aus:
- den Delegierten der Jugendvertretungen der Mitgliedsverbände des LSV
- den Mitgliedern des Vorstandes
Die Jugendvertretungen der Mitgliedsverbände entsenden in die Vollversammlung entsprechend ihrer Anzahl an Verbandsmitgliedern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
bis zu 1000 1 Delegierte/n
bis zu 5000 2 Delegierte
bis zu 10000 3 Delegierte
bis zu 15000 4 Delegierte
bis zu 20000 5 Delegierte
bis zu 30000 6 Delegierte
bis zu 40000 7 Delegierte
bis zu 60000 8 Delegierte
und für jede weiteren angefangenen 20000 je 1 weitere/n Delegierte/n.
1/3 der Delegierten, die ein Verband entsendet, sollten unter 27 Jahre alt sein. Die Zusammensetzung der Delegation sollte das Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern des Mitgliedsverbandes widerspiegeln. Jede(r) anwesende Delegierte hat nur 1 Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
§ 5.2
Aufgaben
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
- Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten
- Festlegung der Aufgabenschwerpunkte für die Tätigkeit des Vorstandes und der Projektgruppen
- Beratung und Beschlussfassung über Anträge
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Berichtes über die Kassenprüfung
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüferinnen/ -Kassenprüfer
- Wahl der Landesjugendringdelegierten
Durch thematische Schwerpunktsetzung sollen den Teilnehmenden außerdem Impulse zur Weiterbildung gegeben werden.
§ 5.3
Zusammenkunft
Die Vollversammlung findet jährlich statt. In den Jahren, in denen ein Landessportverbandstag stattfindet, ist die Vollversammlung spätestens 6 Wochen vor diesem durchzuführen. Über Termin und Ort beschließt der Vorstand, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung getroffen hat.
Der Vorstand kann beschließen, die Vollversammlung virtuell, ohne physische Präsenz der Delegierten abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Vollversammlungen.
Auf Antrag von 1/3 der Mitgliedsverbände oder aufgrund eines mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
§ 5.4
Einladung
Der Vorstand lädt die Mitgliedsverbände zur Vollversammlung durch schriftliche Benachrichtigung mindestens 6 Wochen vor dem Tagungstermin ein. Die Tagesordnung, die Berichte sowie die Anträge sind spätestens 3 Wochen vor der Tagung zuzusenden. Bei einer außerordentlichen Vollversammlung verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
§ 5.5
Versammlungsleitung
Die Vollversammlung kann von einem Tagungspräsidium, bestehend aus drei Mitgliedern der Versammlung, geleitet werden, von denen eines den Vorsitz führt.
§ 5.6
Anträge
Anträge zur Vollversammlung können nur von den Jugendvertretungen der Mitgliedsverbände und vom Vorstand der sjsh gestellt werden. Sie müssen der Geschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor der Vollversammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Vollversammlung mit 2/3-Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung können als Dringlichkeitsanträge nicht eingebracht werden.
Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind zulässig. Für außerordentliche Vollversammlungen gilt § 5.4, Satz 3 entsprechend.
§ 5.7
Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§ 5.8
Abstimmungen
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, mit Mehrheit. Für deren Feststellung ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu Neinstimmen maßgebend.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird.
In einer virtuellen Zusammenkunft erfolgt die Beschlussfassung auf elektronischem Wege.
Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine 2/3 - Mehrheit.
§ 5.9
Wahlen
Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im 1. Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, erfolgt ein 2. Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Hauptausschuss
§ 6
Zusammensetzung und Aufgaben
Der Hauptausschuss besteht aus:
- Der/dem Vorsitzenden der Jugendvertretungen der Mitgliedsverbände, im Verhinderungsfall deren/dessen Vertreterin/Vertreter
- den Mitgliedern des Vorstandes.
Die Aufgaben des Hauptausschusses sind insbesondere:
- Ausarbeitung und Verabschiedung gemeinsamer Programme
- Behandlung gesellschaftspolitischer Aufgaben aus dem Jugendbereich
- Erfahrungsaustausch zwischen den Verbänden.
- Bestätigung von gem. § 7.1 Absatz 2 berufenen Vorstandsmitgliedern
Den Termin und Ort der Versammlung des Hauptausschusses beschließt der Vorstand.
Der Vorstand kann beschließen, den Hauptausschuss virtuell, ohne physische Präsenz der Delegierten abzuhalten, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Dies gilt auch für bereits einberufene Hauptausschüsse.
Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefällt.
§ 5.8 gilt sinngemäß.
Vorstand
§ 7
Zusammensetzung
Der Vorstand der sjsh setzt sich aus der/dem 1.Vorsitzenden und 6 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden zusammen.
Dem Vorstand gehören weiterhin die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer mit beratender Stimme an.
§ 7.1
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. In Kalenderjahren mit ungerader Endzahl werden der oder die 1. Vorsitzende und 3 stellvertretende Vorsitzende gewählt. In Kalenderjahren mit gerader Endzahl werden die 3 weiteren stellvertretenden Vorsitzenden gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, bis zur/zum nächsten Vollversammlung / Hauptausschuss ein neues Vorstandsmitglied zu berufen.
§ 7.2
Aufgaben
Der Vorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen
- der Jugendordnung der sjsh
- der Beschlüsse der Vollversammlung und
- der Beschlüsse des Hauptausschusses.
Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Vorstand insbesondere die Arbeitsfelder Sportliche, Allgemeine sowie Internationale Jugendarbeit, Qualifizierung, Jugendpolitik und die Entwicklung von Beteiligungsmodellen für Kinder und Jugendliche wahrzunehmen.
Projektgruppen
§ 8
Berufung
Zur Konkretisierung der Zielsetzungen der sjsh setzt der Vorstand Projektgruppen ein und beruft deren Leitung und Mitglieder.
Der Vorstand kann eine Nachbesetzung vornehmen.
§ 8.1
Arbeitsweise
Projekte sind inhaltlich oder zeitlich begrenzt.
Die Tätigkeit einer Projektgruppe endet mit der Erledigung des Auftrages oder zwei Jahre nach seiner Einsetzung.
Die Verlängerung oder Erneuerung eines Projektes nach dessen Ablauf ist möglich.
§ 8.2
Beschlüsse
Die Projektgruppen nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Beschlüsse der Projektgruppen bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
Vertretung des Vorstandes
§ 9
Die oder der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein/e stellv. Vorsitzende/r, vertreten die sjsh. Die Vertretung der sjsh im Präsidium und Vorstand des LSV erfolgt gem. der Satzung des LSV.
Geschäftsstelle
§ 10
Bedeutung
Innerhalb der Gesamtverwaltung des LSV besteht eine Geschäftsstelle der sjsh, die von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet wird. Die hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vom LSV auf Vorschlag des sjsh -Vorstandes eingestellt.
§ 10.1
Arbeitsweise
Die Geschäftsstelle der sjsh arbeitet im Auftrage und nach den Richtlinien des Vorstandes. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist innerhalb der Gesamtverwaltung des LSV für die Belange der sjsh verantwortlich. Ihre/Seine Vertretung wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 11
Geschäftsordnung
Die sjsh gibt sich zur Regelung von Verfahrensfragen im Rahmen dieser Jugendordnung eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung wird von der Vollversammlung beschlossen.
Vorstehende Jugendordnung wurde in der Ursprungsfassung von der 52. Vollversammlung der sjsh am 18. März 2001 in Neumünster beschlossen.
Änderungen wurden von der 55. Vollversammlung der sjsh am 4. April 2004 in Glinde, von der 64. Vollversammlung der sjsh am 2. März 2013 in Glücksburg und der 71. Vollversammlung der sjsh am 25. August 2021 in Kiel beschlossen.