Förderrichtlinien für die Bezuschussung von Jugendbildungsmaßnahmen

Neu ab 01.01.2025 !

1.       Präambel

Ehrenamtliches Engagement und die Beteiligung junger Menschen sind die wichtigsten Ressourcen für die Sportjugend Schleswig-Holstein und ihre Mitgliedsvereine und -verbände. Gerade durch den Einsatz von jungen Engagierten sind Angebote vor Ort im Kinder- und Jugendsport und in der überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit möglich und an den Interessen von Kindern und Jugendlichen orientiert.
Um dieses Engagement entfalten zu können, ist es elementar junge Menschen für ein Engagement zu gewinnen, zu binden und wertzuschätzen. In diesem Zusammenhang nimmt die Qualifizierung einen maßgeblichen Baustein ein. Junge Menschen können über Qualifizierungsmaßnahmen für ein neues Engagement im Vereins- und Verbandssport gewonnen werden und bereits Engagierten kann mittels Bildungsmaßnahmen eine Form der Anerkennung und der Wertschätzung ausgesprochen werden. Neben diesen Aspekten erweitern junge Menschen durch Aus- und Fortbildungen ihre fachlichen, sozialen und personellen Kompetenzen, die für ihr Engagement und darüber hinaus für ihren gesamten Lebensweg relevant sind.

Eine dieser kompetenzreichen Ausbildungen ist die Jugendleiter*in-Card (JULEICA), die in der Regel ab Vollendendung des 16. Lebensjahres erworben werden kann. Die JULEICA stellt eines der Kernprodukte der gemeinsamen Jugendverbandsarbeit dar und steht für Qualifikation und junges Engagement wie keine andere Qualifizierungsmaßnahme in der überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit. Ebenso soll die Juleica auch die gesellschaftliche Anerkennung für das ehrenamtliche Engagement zum Ausdruck bringen.

Um junge Menschen U16 bereits auf ein Engagement vorzubereiten und grundlegend hierfür sensibilisieren zu können, bedarf es niedrigschwelliger Vorstufenqualifikationen wie beispielweise die Jugendleiterassistent*innen-Ausbildung (Julas), die als Vorstufe zur Juleica verstanden werden kann.

So sind neben der Juleica, die Julas und Fortbildungen zum Erhalt dieser, ein hohes Gut der Jugendverbandsarbeit und daher besonders förderwürdig. Ebenso zu fördern sind Zusatzmodule/Aufbaukurse, die bereits qualifizierte Assistent*innen und DOSB-C-LizenzInhaber*innen (oder höher) dazu qualifizieren, eine JULEICA zu beantragen.

Die Durchführung von sportartübergreifenden und sportartspezifischen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, explizit im Rahmen der DOSB-Lizenzen, sind kein Bestandteil dieser Förderrichtlinie, da sie bereits in der institutionellen Förderung des Landessportverbandes Schleswig-Holstein an die Kreissportverbände, Landesfachverbände und Sportfachverbände Berücksichtigung finden.

2.       Allgemeine Bestimmungen

Für die allgemeine und überfachliche Bildungs- und Lehrgangsarbeit in der Jugendarbeit stehen den ordentlichen Mitgliedsverbänden und in begründeten Einzelfällen auch den Mitgliedsvereinen der Sportjugend Schleswig-Holstein Landesmittel zur Verfügung. Diese Mittel sind zweckgebunden und dürfen ausschließlich für die Finanzierung der Jugendbildungsmaßnahmen verwendet werden.

Für folgende Jugendbildungsmaßnahmen können Zuschüsse nach dieser Richtlinie beantragt werden:

Nr.MaßnahmeDefinition
2.1JULEICA-AusbildungAusbildung zur Erlangung der JULEICA nach den Regelungen zur bundeseinheitlichen Card für Jugendleiter*innen in Schleswig-Holstein.
2.2VorstufenqualifikationVorstufenqualifikationen für Teilnehmende U16 mit vergleichbaren Inhalten aus der Rahmenkonzeption der sjsh.
2.3Fortbildungen & ZusatzmoduleOffen ausgeschriebene Fortbildungen, die mindestens 10 LE umfassen und durch die sjsh zur Verlängerung der JULEICA anerkannt sind. Entsprechende Anerkennungen werden durch Vorlage des Lehrgangsprogramms bei Antragsstellung durch die sjsh erteilt.Zusatzmodule und Aufbaukurse zur Erlangung einer JULEICA , aufbauend auf einer absolvierten Vorstufenqualifikation (Assistent*innen) oder einer DOSB ÜL-C-Lizenz.

Grundsätzlich förderfähig sind Maßnahmen ab mindestens 8 Teilnehmenden.

Antragsberechtigt sind die Jugendvertretungen der ordentlichen Mitgliedsverbände des Landessportverbandes/Sportjugend sowie in deren Vertretung die Kreissportverbände, Landesfachverbände und Sportfachverbände selbst.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Vereine mit Zustimmung der jeweiligen Kreissportjugend/KSV eine Förderung für JULEICA-Ausbildungen (2.1) und Vorstufenqualifikationen (2.2) erhalten.

Alle geförderten Maßnahmen müssen durch die/den Antragssteller*in offen ausgeschrieben werden. Die Sportjugend Schleswig-Holstein veröffentlicht die geförderten Maßnahmen, um Interessierte auf die Teilnahmemöglichkeit hinzuweisen.

3.       Grundförderung für die Durchführung von Jugendbildungsmaßnahmen

Für die Durchführung von den in Ziffer 2 genannten Jugendbildungsmaßnahmen werden Inhalte je Teilnehmer*in und Lehreinheit (45 min = 1 LE), die sich thematisch auf die Vermittlung von Wissen aus der allgemeinen und überfachlichen Jugendbildung (siehe Ziffer 1) erstrecken, gefördert.

Nr.Maßnahme

Förderbetrag
je Lerneinheit (LE)

3.1JULEICA-Ausbildung (max. 50 LE)0,90 €
3.2Vorstufenqualifikation (max. 40 LE)0,70 €
3.3JULEICA-Fortbildung und Zusatzmodul/Aufbaukurs für Assistent*innen und/oder DOSB ÜL-C-Lizenzinhaber*innen (oder höher) zu Erlangung der JULEICA (max. 10 LE)0,50 €

 

Die Berechnungsformel der Grundförderung lautet:
Grundförderung = Teilnehmende x anerkannte Lerneinheiten x Förderbetrag je LE

4.       Zusatzförderung für den Einsatz von qualifizierten Honorarkräften in Bildungsmaßnahmen gemäß Ziffer 2

Zusätzlich förderfähig ist qualifiziertes Personal, welches i.d.R. durchgängig vor Ort ist und zur Vermittlung und Durchführung der Jugendbildungsmaßnahmen eingesetzt wird. Als qualifiziert gilt das eingesetzte Personal, wenn diese über eine gültige JULEICA, ein gültiges DOSB-Ausbilderzertifikat oder eine gültige DOSB-C-Lizenz oder höher verfügen. Dabei werden bei bis zu zehn Teilnehmenden eine qualifizierte ehrenamtliche Honorarkraft, bei bis zu 20 Teilnehmenden zwei qualifizierte ehrenamtliche Honorarkräfte und bei bis zu 30 Teilnehmenden drei qualifizierte ehrenamtliche Honorarkräfte gefördert.
Ab 30 Teilnehmenden wird für je zehn weitere Teilnehmende eine weitere qualifizierte ehrenamtliche Honorarkraft gefördert.
Dieses Personal soll zur Vermittlung von Inhalten der allgemeinen und überfachlichen Jugendbildung und/oder zu Begleitung/Betreuung der Lehrgangsgruppen eingesetzt werden. Honorarkräfte werden mit folgenden Förderbeträgen pro Maßnahme gefördert:

Nr.MaßnahmeFörderbetrag
je Honorarkraft
4.1JULEICA-Ausbildung (max. 50 LE) 75,- EUR
4.2Vorstufenqualifikation (max. 40 LE)50,- EUR
4.3JULEICA-Fortbildung und Zusatzmodul zu Vorstufenqualifikationen und/oder DOSB ÜL-C-Lizenzen zur Erlangung der Juleica (max. 10 LE)25,- EUR

Die Berechnungsformel der Zusatzförderung lautet:
Zusatzförderung = Eingesetztes Personal je 10 TN x Förderbetrag je Honorarkraft

 

5.       Antragsstellung und Bewilligung

Förderanträge sind unter Angabe der erwarteten Personal- und Teilnehmendenzahlen und der Termine sowie der Ausschreibung und des Zeitplans spätestens sechs Wochen vor Maßnahmenbeginn bei der Sportjugend Schleswig-Holstein einzureichen. Eine rückwirkende Antragsstellung für bereits durchgeführte Bildungsmaßnahmen ist nicht möglich.

In begründeten Einzelfällen können auch Vereine eine Förderung für JULEICAAusbildungen (2.1) und Vorstufenqualifikationen (2.2) beantragen. Anträge von Vereinen für eigene Ausbildungen bedürfen der formlosen Zustimmung der jeweiligen Kreissportjugend bzw. des Kreissportverbandes. Deren Rückmeldung muss spätestens 3 Wochen nach Eingang der Anfrage des Vereins erfolgen. Andernfalls entscheidet die Sportjugend
Schleswig-Holstein.

Anträge werden nach Eingangsdatum bei der Sportjugend Schleswig-Holstein und nach Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel geprüft und bewilligt. Prioritär werden beantragte JULEICA- und Vorstufenqualifizierungen von den Jugendvertretungen der Mitgliedsverbände behandelt.

6.       Abrechnung

Die Vorlage der Abrechnungsunterlagen hat sechs Wochen nach der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 01. Dezember zu erfolgen. Später durchgeführte Jugendbildungsmaßnahmen sind bis zum 15. Januar des Folgejahres abzurechnen. Es handelt sich hierbei um Ausschlussfristen.

Für die Auszahlung der errechneten Fördersumme ist im Verwendungsnachweis ein Eigenanteil von mindestens 20% auf der Einnahmenseite nachzuweisen (TeilnehmendenBeitrag gelten als Eigenanteil). Die Förderung der sjsh darf die Gesamtkosten nicht überschreiten, ansonsten wird die Förderung entsprechend gekürzt.

Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Überprüfung der eingereichten Abrechnungsunterlagen. Diese bestehen aus:

  1. Teilnehmendenliste (Alter, Geschlecht, Adresse oder E-Mailadresse, etc.)
  2. Liste der eingesetzten Honorarkräfte mit Lizenznummer und Gültigkeit der Lizenzen/Zertifikate
  3. Lehrgangsprogramm aufgeschlüsselt nach Inhalt, Lerneinheiten und Verantwortlichkeiten (Teamer*innen, Fachreferent*innen, usw.)
  4. Übersicht der Einnahmen und Ausgaben
  5. Belegübersicht

Alle Dokumente sind ausschließlich digital und im PDF-Dateiformat (möglichst in einer PDF-Datei) bei der sjsh einzureichen. Zusätzlich sind alle Belege und einzureichenden Dokumente für eine mögliche Prüfung durch die sjsh oder übergeordnete Prüfstellen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Bildungsmaß- nahme beendet wird, im geförderten Verband/Verein aufzubewahren und bei Aufforderung vorzulegen.
 

7. Sonstige Bestimmungen

Eine Auszahlung an Mitgliedsverbände folgt nur, wenn diese bis zum 31. Mai des Jahres den vollständig ausgefüllten Statistikbogen für die sjsh-Jahresstatistik des Vorjahres eingereicht hat.

8. Gültigkeit

Diese Richtlinien treten gemäß Vorstandsbeschluss vom 16.12.2024 zum 01.01.2025 in Kraft. Sie ersetzen die „Richtlinien für die Bezuschussung von Lehrgängen der Jugendvertretungen in den Kreissport- und Landesfachverbänden“ und die „Richtlinien zur Förderung von Lehrgängen und Fortbildungen für JugendleiterInnen-Assistent/Innen“ vom 01.01.2012.

Kiel, den 16.12.2024

Hinweis zum Verwendungsnachweis

Bitte übermittelt uns den Verwendungsnachweis wenn möglich als eine PDF-Datei mit allen Anlagen und Nachweisen.

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Katrin Preuß-Köpke
Sachbearbeiterin Finanzen
Tel.: 0431 6486-151